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Darlehen / Kredite

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Darlehenselemente

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Darlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hauptverpflichtungen von Darleiher und Borger

  • Hauptpflicht des Darleihers
    • Übergabe des Darlehens und Belassung während der vereinbarten Dauer
  • Hauptpflicht des Borgers
    • Rückerstattungspflicht und ggf. Verzinsung

Verpflichtungen von Darleiher und Borger im Einzelnen

Der Darlehensvertrag (kurz DV) charakterisiert sich durch folgende Elemente:

  • Aushändigungspflicht
    • Hingabe von Geld oder einer vertretbaren Sache
    • Begriff der Valutierung bezeichnet die Erfüllung der Aushändigungspflicht durch den Darleiher
      • Gelddarlehen
        • Übergabe der Darlehenssumme in bar
        • Gutschrift bei Bank oder Postfinance zugunsten des Borgers
      • Sachdarlehen (Naturaldarlehen)
        • Besitzesübergabe oder Verschaffung der Besitzesrechte (Schlüsselübergabe, Konnossement o.ä.)
    • Vgl. OR 315
  • Belassungspflicht
    • Zurverfügungstellung des Geldbetrages oder der vertretbaren Sache während der vereinbarten Zeit
    • Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens durch den Borger
      • Nichtannahme durch den Borger bewirkt seinen Gläubigerverzug, weshalb der Borger dem Darleiher den vereinbarten Zins ab Eintritt des Gläubigerverzugs schuldet
      • Interesse des Darleiher-Interesses an der Borger-Annahme bezieht sich einzig auf die Zinszahlung
    • Vgl. BGE 128 III 430, Erw. 3b
  • Entgelt?
    • Kaufmännischer Verkehr
      • Verzinsung = Normalfall
      • Zinssatz
        • Verabredete Zinshöhe = Anwendung des vereinbarten Zinssatzes
        • Ohne Zinssatzabrede = Zinssatz, der zur Zeit und am Orte des Darlehensempfängers für die betreffende Darlehensart üblich ist
    • Bürgerlicher Verkehr
      • Verzinsung nur bei Verabredung
  • Rückerstattungspflicht
    • Rückerstattung von Geld oder vertretbaren Sachen der nämlichen Art und in gleicher Menge und Güte nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
    • https://law.ch/lawinfo/darlehen-kredite/darlehen/rueckzahlung
    • Vgl. OR 318 und OR 312

Eigentum

  • Die Sache geht in das Eigentum des Borgers über.
  • Der Anspruch auf Rückerstattung des Darleihers ist daher lediglich obligatorischer Natur.

Literatur

  • SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 3 zu OR 315
  • MAURENBRECHER BENEDIKT, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1995
  • HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Auflage, Bern 2006, S. 261

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