Definition
Die Kreditgewährung beim Akkreditiv beginnt mit dem Akkreditiveröffnungsvertrag, der die Kreditgewährung der eröffnenden Bank auslöst und mit der der Kreditnehmer die sog. Remboursierung erbringt.
Rechtsnatur
- Unwiderrufliche Akkreditiv = Anweisung gemäss OR 466 ff. (umstritten)
Gegenstand
- Kredit beim widerruflichen Akkreditiv
- Honorierung des Akkreditiv-Begünstigten
- Kredit beim unwiderruflichen Akkreditiv
- Honorierung der bedingten Kreditleistungspflicht
- Bis zum Zeitpunkt der Honorierung
- Bank gewährt als Kreditgeber ihre Bonität
Das Akkreditivgeschäft verfolgt im Exportgeschäft die Zahlungs- und Sicherungsfunktionen.
Weiterführende Informationen
- Rembourskredit
- = spezieller Akzeptkredit (Kreditgewährung der eröffnenden Bank an den Importeur durch Wechselakzept gegen Dokumentenvorlage zur Honorierung)
Weiterführende Links
- Dokumenten-Akkreditiv
- Dokumentakkreditiv | auftrag.ch
- Bankgespräch
- Bankengespräch | bankengespraech.ch